Wiederholung des Staatsexamens
Leider trifft es jedes Jahr bundesweit ca. 17 % aller Kandidaten, die das 2. Examen nicht bestehen. Fällt man erstmalig durch das Examen, folgt daraufhin der "Ergänzungsvorbereitungsdienst". Bei ggf. gekürzter Beihilfe bleibt man Referendar in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis und wird in einer Repetenten-AG intensiv auf den Wiederholungsversuch vorbereitet.
Die Ausgestaltung des Ergänzungsvorbereitungsdienstes ist in den Ländern sehr unterschiedlich geregelt: In NRW ist beispielsweise die Teilnahme an der Repetenten-AG freiwillig, man muss sich aber zwingend einem Einzelausbilder zuweisen lassen. In Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg und Schleswig-Holstein dagegen ist der Besuch der Repetenten-AG verpflichtend, während eine Stationsausbildung im Ergänzungsvorbereitungsdienst gerade nicht stattfindet.
Positiv ist hervorzuheben, dass laut den Statistiken der Länder lediglich ca. 6 % aller Kandidaten eines Prüfungstermins wiederholt durch das 2. Examen fällt. Der Ergänzungsvorbereitungsdienst scheint viele Referendare gut auf den 2. Versuch vorzubereiten.
Der 3. Versuch ("Gnadenversuch")
Ist man auch bei der Wiederholung des Staatsexamens durchgefallen, wird man aus dem Referendariat entlassen. Man besucht also keine Arbeitsgemeinschaften mehr, hat keinen Einzelausbilder und erhält keine Unterhaltsbeihilfe. In dieser Phase besteht lediglich die Möglichkeit beim Prüfungsamt zu beantragen, das Examen zum 3. Mal ablegen zu dürfen.
Die gute Nachricht: Ein solcher “Gnadenversuch” ist in den Prüfungsordnungen alle Länder vorgesehen. Allerdings unterscheiden sich die Regelungen inhaltlich voneinander. Zum Teil muss man zum Beispiel in der ersten Wiederholungsprüfung einen bestimmten Schnitt erreicht haben, um einen solchen Antrag stellen zu können. Im Folgenden haben wir euch die Normen der Länder, aus denen sich die konkreten Voraussetzungen ergeben, aufgelistet:
§ 59 II JAPRO: Auf Antrag kann eine zweite Wiederholung der Zweiten juristischen Staatsprüfung gestattet werden, wenn der Kandidat in der Wiederholungsprüfung eine Endpunktzahl oder im Falle des § 52 Satz 2 eine Durchschnittspunktzahl in der schriftlichen Prüfung von mindestens 3,75 erreicht hat und wenn infolge einer außergewöhnlichen Behinderung des Kandidaten in der Wiederholungsprüfung ein besonderer Härtefall vorliegt. Der Antrag ist innerhalb von drei Monaten nach Eröffnung des Ergebnisses der Wiederholungsprüfung zu stellen. Die Gestattung der zweiten Wiederholung kann von der Erfüllung von Auflagen abhängig gemacht werden. | |
§ 71 I JAPO: Prüfungsteilnehmer, die die Prüfung bei Wiederholung nach Abs. 1 nicht bestanden haben, können die Prüfung ein zweites Mal wiederholen, wenn sie in einem der beiden Prüfungsversuche einen Punktwert von mindestens 3,00 erzielt haben. Sie haben sich der zweiten Wiederholung der Prüfung spätestens im dritten Termin nach dem Termin zu unterziehen, in dem sie die Prüfung das zweite Mal nicht bestanden haben. Überschreiten sie diese Frist aus von ihnen zu vertretenden Gründen, gilt § 61 Abs. 1 Satz 2 entsprechend. Der Antrag auf Zulassung zur zweiten Wiederholung der Prüfung ist spätestens zwei Monate vor Beginn der Prüfung zu stellen; soweit zwischen der Zustellung der Mitteilung über das Ergebnis der ersten Wiederholungsprüfung und dem nächsten Termin nur ein kürzerer Zeitraum verbleibt, ist der Antrag unverzüglich nach Zustellung dieser Mitteilung zu stellen. Über die Zulassung zum schriftlichen Teil der Prüfung entscheidet das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses. | |
§ 32 II JAO Berlin: Ein Antrag auf eine zweite Wiederholung der zweiten juristischen Staatsprüfung ist innerhalb von drei Monaten nach Bekanntgabe des Ergebnisses der Wiederholungsprüfung zu stellen. Eine hinreichende Aussicht auf Erfolg gemäß § 17 Abs. 5 Satz 2 des Berliner Juristenausbildungsgesetzes besteht nicht, wenn in der Wiederholungsprüfung ein niedrigerer Punktdurchschnitt als 3,0 erzielt worden ist. Die Genehmigung wird unwirksam, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller sich nicht binnen sechs Monaten zur erneuten Wiederholungsprüfung gemeldet hat. | |
§ 32 II BbgJAO: Ein Antrag auf eine zweite Wiederholung der zweiten juristischen Staatsprüfung ist innerhalb von drei Monaten nach Bekanntgabe des Ergebnisses der Wiederholungsprüfung zu stellen. Eine hinreichende Aussicht auf Erfolg gemäß § 17 Abs. 5 Satz 2 des Brandenburgischen Juristenausbildungsgesetzes besteht nicht, wenn in der Wiederholungsprüfung ein niedrigerer Punktdurchschnitt als 3,0 erzielt worden ist. Die Genehmigung wird unwirksam, wenn der Antragsteller sich nicht binnen sechs Monaten zur erneuten Wiederholungsprüfung gemeldet hat. | |
§ 23 der Länderübereinkunft: Der Präsident des Gemeinsamen Prüfungsamtes kann auf Antrag eine zweite Wiederholung der Prüfung gestatten. Der Antrag ist über den Oberlandesgerichtspräsidenten einzureichen, in dessen Bezirk der Referendar zuletzt ausgebildet worden ist. Bei Gestattung der zweiten Wiederholung der Prüfung bestimmt der Präsident des Gemeinsamen Prüfungsamtes etwaige weitere Auflagen; ein Ergänzungsvorbereitungsdienst kann nicht angeordnet werden. | |
§ 23 der Länderübereinkunft: Der Präsident des Gemeinsamen Prüfungsamtes kann auf Antrag eine zweite Wiederholung der Prüfung gestatten. Der Antrag ist über den Oberlandesgerichtspräsidenten einzureichen, in dessen Bezirk der Referendar zuletzt ausgebildet worden ist. Bei Gestattung der zweiten Wiederholung der Prüfung bestimmt der Präsident des Gemeinsamen Prüfungsamtes etwaige weitere Auflagen; ein Ergänzungsvorbereitungsdienst kann nicht angeordnet werden. | |
§ 52 IV JAG: Nach zweimaligem Misserfolg kann die Präsidentin oder der Präsident des Justizprüfungsamts ausnahmsweise die nochmalige Wiederholung der Prüfung gestatten, wenn die erfolglosen Prüfungsversuche in Hessen stattgefunden haben und besondere Gründe vorliegen, die eine außergewöhnliche Behinderung der Bewerberin oder des Bewerbers in dem zweiten Prüfungsverfahren dartun und eine nochmalige Wiederholung hinreichend aussichtsreich erscheinen lassen. Ein Ausnahmefall liegt nicht vor, wenn eine Bewerberin oder ein Bewerber nach Bekanntgabe der Bewertungen der Aufsichtsarbeiten zur mündlichen Prüfung nicht erschienen ist. | |
§ 16 JAG: Ist die Prüfung nicht bestanden, so kann sie einmal wiederholt werden. Im Ausnahmefall kann die Zweite juristische Staatsprüfung nochmals wiederholt werden. | |
§ 17 II NJAG: Eine nochmalige Wiederholung der zweiten Staatsprüfung kann das Justizministerium gestatten, wenn die erfolglosen Prüfungen bei dem niedersächsischen Landesjustizprüfungsamt abgelegt worden sind und eine außergewöhnliche Beeinträchtigung der Referendarin oder des Referendars in dem zweiten Prüfungsverfahren vorgelegen hat. Diese ist unverzüglich geltend zu machen. Die nochmalige Wiederholung findet außerhalb des öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses statt. | |
§ 59 JAG: Bei zweimaligem Misserfolg hat die Präsidentin oder der Präsident des Landesjustizprüfungsamtes einem Prüfling, der die Wiederholungsprüfung in Nordrhein-Westfalen nicht bestanden hat, auf schriftlichen oder elektronischen Antrag die nochmalige Wiederholung zu gestatten, wenn der Prüfling in einer der beiden für nicht bestanden erklärten Prüfungen eine Mindestdurchschnittspunktzahl von 3,00 erreicht hat. | |
§ 5 IV JAG: Wer die zweite juristische Staatsprüfung in RheinlandPfalz nicht bestanden hat, kann sie nach einem Ergänzungsvorbereitungsdienst einmal wiederholen. Bei Nichtbestehen der Wiederholungsprüfung kann der Präsident des Prüfungsamtes auf Antrag eine zweite Wiederholungsprüfung zulassen, wenn ein besonderer Härtefall vorliegt, bei der ersten Wiederholung eine Gesamtnote von mindestens 3,5 Punkten erreicht wurde und anzunehmen ist, daß die Prüfung bei erneuter Wiederholung bestanden wird. Der Antrag ist spätestens drei Monate nach der Bekanntmachung des Ergebnisses der ersten Wiederholungsprüfung zu stellen. | |
§ 34 I JAG: Wer die Prüfung bei dem in § 2 bezeichneten Landesprüfungsamt für Juristen bei der Wiederholung nicht bestanden hat, darf sie auf Antrag in besonderen Ausnahmefällen ein zweites Mal wiederholen, wenn seine bisherigen Leistungen erwarten lassen, dass er die Prüfung nach weiterer Vorbereitung bestehen wird. | |
§ 54 II JAPO: Einem Prüfungsteilnehmer, der die Prüfung bei Wiederholung nach Absatz l nicht bestanden hat, kann zu einem vom Präsidenten des Landesjustizprüfungsamtes zu bestimmenden Termin gestattet werden, die Prüfung ein zweites Mal zu wiederholen, wenn die erfolglosen Prüfungen beim Landesjustizprüfungsamt abgelegt worden sind und bei dem Prüfungsteilnehmer eine außergewöhnliche Belastung in dem zweiten Prüfungsverfahren vorgelegen hat. Die außergewöhnliche Belastung ist unverzüglich geltend zu machen. | |
§ 52 VI JAPrVO: Bei zweimaligem Misserfolg kann der Minister der Justiz ausnahmsweise die nochmalige Wiederholung der Prüfung gestatten, wenn die erfolglosen Prüfungen vor dem Landesjustizprüfungsamt des Landes Sachsen-Anhalt abgelegt worden sind, eine außergewöhnliche Behinderung in dem zweiten Prüfungsverfahren vorlag und eine nochmalige Wiederholung hinreichend aussichtsreich erscheint. | |
§ 23 der Länderübereinkunft: Der Präsident des Gemeinsamen Prüfungsamtes kann auf Antrag eine zweite Wiederholung der Prüfung gestatten. Der Antrag ist über den Oberlandesgerichtspräsidenten einzureichen, in dessen Bezirk der Referendar zuletzt ausgebildet worden ist. Bei Gestattung der zweiten Wiederholung der Prüfung bestimmt der Präsident des Gemeinsamen Prüfungsamtes etwaige weitere Auflagen; ein Ergänzungsvorbereitungsdienst kann nicht angeordnet werden. | |
§ 52 II JAPO: Nach zweimaligem Misserfolg kann der Präsident des Justizprüfungsamts ausnahmsweise die nochmalige Wiederholung der zweiten Staatsprüfung gestatten, wenn die erfolglosen Prüfungsdurchgänge in Thüringen stattgefunden haben, der Rechtsreferendar in einem dieser Prüfungsdurchgänge mindestens 3,3 Punkte im schriftlichen Teil erreicht hat, ein besonderer Härtefall nachgewiesen wird und eine nochmalige Wiederholung hinreichend aussichtsreich erscheint. Ein Ausnahmefall liegt nicht vor, wenn ein Rechtsreferendar nach Bekanntgabe der Bewertungen der schriftlichen Arbeiten zur mündlichen Prüfung nicht erschienen ist. |
Ausschluss der Gewähr
Trotz großtmöglicher Sorgfalt beim Zusammentragen dieser Informationen übernehmen wir für die Richtigkeit und Aktualität keine Gewähr.
Statistik
In NRW sind im Jahr 2012 insgesamt 20,58 % der Referendare durch das 2. Examen gefallen. Davon haben
• 10,48 % erstmals,
• 6,19 % wiederholt und
• 3,91 % endgültig
das 2. Examen nicht bestanden.
Kürzung der Beihilfe
Die Vorschriften vieler Länder sehen im Falle des Durchfallens eine Kürzung der Beihilfe von bis zu 15 % (NRW, Hessen) oder sogar von bis zu 55 % (Bayern) vor.
Laut den Berichten anderer Referendare muss man faktisch in NRW mit einer Kürzung von 7,5 % und in Bayern von 15 % rechnen.