Protokolle-Assessorexamen.de

Bestmögliche Vorbereitung auf Deine mündliche Prüfung!

130.276
Protokolle
online

  • ** Protokolle für das 2. Examen ** Kostenlos für Referendare abrufbar ** Einfach, aktuell & schnell **

    *** 130.276 Protokolle online ***

  • ** Viele weitere Infos ** Aktenvorträge ** Notenrechner ** Fall des Monats für Rechtsreferendare **

    *** 130.276 Protokolle online ***

Meldung bei der Agentur für Arbeit

Um die Zeit nach der mündlichen Prüfung muss man sich bereits vor der mündlichen Prüfung kümmern! Denn nach § 38 Abs. 1 S. 2 SGB III besteht für Personen die Pflicht, sich innerhalb von drei Tagen nach Kenntnis des Beendigungszeitpunktes bei der Arbitsagentur zu melden. Da man in aller Regel mit Erhalt der Ladung weiß, wann man die abschließende mündliche Prüfung hat, beginnt mit Erhalt der Ladung die Frist für Rechtsreferendare. Kommt man dieser Pflicht nicht nach, droht eine Sperrzeit von einer Woche, in der der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht (§ 159 Abs. 1 Nr. 7, Abs. 6 SGB III).

Eine abweichende Auffassung vertritt dagegen das LSG Bayern. Das Landessozialgericht führte in seiner Entscheidung aus, der in der Ladung zur mündlichen Prüfung genannte Termin sei lediglich ein vorläufiger Termin, der durchaus noch verschoben werden könne. Die 3-Tages-Frist beginne daher für Rechtsreferendare erst mit dem Tag der mündlichen Prüfung und der Verkündung des Prüfungsergebnisses durch den Prüfungsvorsitzenden (LSG Bayern - Urt. v. 27.01.2015 - L 10 AL 382/13).

Höhe des Arbeitslosengeldes

Die Höhe des Arbeitslosengeldes beträgt gemäß § 149 Nr. 2 SGB III grundsätzlich 60 % des letzten Nettoentgelts. Da man als Referendar nicht gerade viel Unterhaltsbeihilfe erhalten hat, fällt auch das Arbeitslosengeld sehr knapp aus. In aller Regel kann man daher das ALG I aufstocken und zum Beispiel Wohngeld beantragen. Dies sollte man mit der zuständigen Sachbearbeiterin besprechen.

Beginn des Anspruchs auf ALG I

Unklarheiten bestehen oftmals bei der Frage, ab wann der Anspruch auf Arbeitslosengeld besteht. Hat man beispielsweise am 12.04. mit der erfolgreichen mündlichen Prüfung sein Referendariat beendet, bescheiden viele Arbeitsagenturen einen Anspruch auf ALG 1 ab dem 01.05. Begründet wird dies damit, dass man als Referendar ja noch für den gesamten April Unterhaltsbeihilfe erhalten hat.

Dies ist aber nicht richtig. Nachdem bereits im Jahr 2007 das Sozialgericht Hamburg feststellte, dass man als Referendar für den gesamten Monat Anspruch auf ALG 1 hat, hat sich 2021 auch das Bundessozialgericht dieser Rechtsauffassung angeschlossen. Der Ruhenstatbestand des § 157 Abs 1 SGB III sei nicht erfüllt. Sofern die Arbeitsagentur also ALG 1 erst ab dem Monat nach der mündlichen Prüfung gewährt, sollte man hiergegen Widerspruch einlegen.

Einstieg in den Staatsdienst

Ist das 2. Staatsexamen gut ausgefallen, ist es möglicherweise eine Option, sich als Richter oder Staatsanwalt zu bewerben. Die Chancen auf eine Einstellung in den höheren Dienst der Justiz sind je nach Haushaltslage der Länder mal gut und mal weniger gut. Ob man den Noten nach überhaupt die Chance auf eine Richterstelle hat, kann man auf den Infoseiten zur Einstellung als Richter auf Probe auf juristenkoffer.de nachlesen.

Aber auch außerhalb der Justiz gibt es im Öffentlichen Dienst Stellen für Juristen. Wer sich für einen Job in der Verwaltung interessiert, dem seien die Portale Interamt.de und Bund.de empfohlen.

Jobbörsen für Juristen

So oder so muss man nach dem bestandenen Examen auf Jobsuche gehen. Neben regionalen Stellenangeboten in der heimischen Presse findet man Stellen für Juristen auf folgenden bekannten Online-Jobportalen:

Jobbörse der Arbeitsagentur
Beck Stellenmarkt
Karriere-Jura
Legal Careers

Zudem lohnt sich für all diejenigen, die gerne als Anwalt arbeiten möchten, ein Blick auf die Seiten der jeweiligen Rechtsanwaltskammern. Dort werden ebenfalls Jobs ausgeschrieben.



Wir wünschen euch auf jeden Fall viel Erfolg bei der Jobsuche und einen guten Start ins Berufsleben als Volljurist!







Bezugsgröße für ALG I

Maßgeblich für die Berechnung des Arbeitslosengeldes ist die im letzten Jahr der Ausbildung bezogene Unterhaltsbeihilfe.

Der Argumentation eines ehemailgen Referendars aus Sachsen-Anhalt, das erzielbare Einkommen als Richter sei entscheidend, folgten die Richter des LSG Halle mit Urteil vom 24. Mai 2012 nicht.