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Die Ladung zur mündlichen Prüfung

Nach dem schriftlichen Examen geht das Grübeln los, wie welche der Klausuren wohl gelaufen ist. Oftmals ist das eine Berg- und Talfahrt. Mal hat man das Gefühl, dass es schon gereicht haben dürfte zum Bestehen; mal kommen große Bedenken auf, dass man eventuell durchgefallen sein könnte. Es beginnt das Warten auf die Ergebnisse.


Bekanntgabe der Ergebnisse

In der Regel werden die Ergebnisse den Kandidaten mit einem einfachen Brief zugestellt. Mit zittrigen Händen nimmt man den Brief aus dem Postkasten und öffnet ihn. In NRW wird in der Nacht vor dem Versenden der Briefe zudem eine Liste online gestellt, auf der die Kennziffern der Kandidaten notiert sind, die durch das Examen gefallen sind. Das Abrufen der Liste ist nicht weniger aufregend. In NRW weiß man so aber schon vor dem Erhalt des Briefes, ob man zur mündlichen Prüfung geladen wird oder nicht.

Etwas anders läuft das Verfahren beispielsweise im GPA-Bezirk (Bremen, Hamburg und Schleswig-Holstein) und in den Ländern Berlin und Brandenburg:

Das GPA, das dem Hanseatischen Oberlandesgericht angegliedert ist, geht einen modernen Weg: Dort kann sich jeder Kandidat mit seiner “PA-Nummer” online eine Datei herunterladen, in der seine Ergebnisse gespeichert sind. Die Datei selbst wiederum ist mit einem Passwort geschützt, welches dem Kandidaten vom Gemeinsamen Prüfungsamt mitgeteilt wurde.

Absolut transparent erfolgt die Bekanntgabe der Klausurergebnisse in Berlin und Brandenburg. Das Prüfungsamt dieser Länder stellt eine Liste online, auf der nicht nur die Durchfaller mit der Kennziffer aufgeführt sind, sondern auf der die Klausurergebnisse in jeder einzelnen Klausur von allen Kandidaten, die an einem Termin mitgeschrieben haben, einsehbar sind! So kann man natürlich seine Ergebnisse sehr gut mit den Ergebnissen der anderen vergleichen. Denn oftmals ist es sehr interessant zu wissen, wie zum Beispiel 6 Punkte in einer bestimmten Klausur einzuschätzen sind, ob also viele in dieser Klausur schlechter waren oder ob es doch durchaus möglich war, bei dieser Klausur Punkte zu sammeln.


Voraussetzung für die Ladung zur mündlichen Prüfung

Um zur mündlichen Prüfung zugelassen und geladen zu werden, muss man in den Klausuren eine gewisse Punktzahl erreicht haben. Dabei sind die aufgestellten Voraussetzungen von Land zu Land unterschiedlich. Wir haben uns durch die Prüfungsordnungen der Länder gekämpft und stellen euch die entsprechenden Vorschriften der Länder im Folgenden vor:



Gemäß § 52 JAPrO Baden-Württemberg wird mündlich geprüft, wer zum einen in der schriftlichen Prüfung eine Durchschnittspunktzahl von mindestens 3,75 Punkten und zum anderen in mindestens vier Aufsichtsarbeiten 4,0 oder mehr Punkte erreicht hat. Wer diese Voraussetzungen nicht erfüllt, ist von der mündlichen Prüfung ausgeschlossen und hat die Prüfung nicht bestanden.
   
In Bayern findet sich die Regelung in § 64 Abs. 3 JAPO: Wer im schriftlichen Teil der Prüfung einen Gesamtdurchschnitt von mindestens 3,72 Punkten erreicht und nicht in mehr als sechs Prüfungsarbeiten eine geringere Punktzahl als 4,00 erhalten hat, ist zur mündlichen Prüfung zugelassen.

Ab dem Examenstermin 06/2022 gibt es aufgrund der Reduzierung der Anzahl der Klausuren auf neun eine neue Regelung: Danach ist zur mündlichen Prüfung zugelassen, wer im schriftlichen Teil der Prüfung einen Gesamtdurchschnitt von mindestens 3,72 Punkten erreicht und nicht in mehr als fünf Prüfungsarbeiten eine geringere Punktzahl als 4,0 erhalten hat.
   
Nach § 17 JAG Berlin gilt folgende Regelung: "Zur mündlichen Prüfung wird zugelassen, wer
 
1. bei Erreichen eines Punktdurchschnitts von 3,50 Punkten in der schriftlichen Prüfung in mindestens vier Aufsichtsarbeiten jeweils mindestens 4 Punkte erhalten hat oder
 
2. bei Erreichen eines Punktdurchschnitts von 4,00 Punkten in der schriftlichen Prüfung in mindestens drei Aufsichtsarbeiten jeweils mindestens 4 Punkte erhalten hat."
   
Die Brandenburger Regelung ist identisch mit der Berliner Regelung. § 17 Abs. 1 des Brandenburger JAG lautet: "Zur mündlichen Prüfung wird zugelassen, wer
 
1. bei Erreichen eines Punktdurchschnitts von 3,50 Punkten in der schriftlichen Prüfung in mindestens vier Aufsichtsarbeiten jeweils mindestens 4 Punkte erhalten hat oder
 
2. bei Erreichen eines Punktdurchschnitts von 4,00 Punkten in der schriftlichen Prüfung in mindestens drei Aufsichtsarbeiten jeweils mindestens 4 Punkte erhalten hat.
 
Kandidaten, die keine dieser Voraussetzungen erfüllen, sind von der mündlichen Prüfung ausgeschlossen und haben die Prüfung nicht bestanden."
   
Nach der komplizierten Regelung des § 15 Abs. 1 der Länderübereinkunft gilt für Bremen:
 
"Von der mündlichen Prüfung ist ausgeschlossen, wer in den Aufsichtsarbeiten nicht eine durchschnittliche Punktzahl von mindestens 3,75 und in mindestens vier Aufsichtsarbeiten, von denen eine aus dem Bürgerlichen Recht stammen muss, nicht mindestens die Punktzahl 4,0 erreicht hat. Satz 1 gilt nicht, wenn der Referendar in mindestens sechs Aufsichtsarbeiten, von denen eine jeweils eine aus dem Bürgerlichen Recht, Strafrecht und Öffentlichen Recht stammen muss, mindestens die Punktzahl 4,0 erreicht hat."
   
Da Hamburg ebenfalls zum GPA-Bezirk gehört, greift auch hier die komplizierte Regelung des § 15 Abs. 1 der Länderübereinkunft:
 
"Von der mündlichen Prüfung ist ausgeschlossen, wer in den Aufsichtsarbeiten nicht eine durchschnittliche Punktzahl von mindestens 3,75 und in mindestens vier Aufsichtsarbeiten, von denen eine aus dem Bürgerlichen Recht stammen muss, nicht mindestens die Punktzahl 4,0 erreicht hat. Satz 1 gilt nicht, wenn der Referendar in mindestens sechs Aufsichtsarbeiten, von denen eine jeweils eine aus dem Bürgerlichen Recht, Strafrecht und Öffentlichen Recht stammen muss, mindestens die Punktzahl 4,0 erreicht hat."
   
In Hessen regelt § 49 des JAG die Zulassungsvoraussetzungen für die mündliche Prüfung: "Fertigt eine Rechtsreferendarin oder ein Rechtsreferendar sechs oder mehr Aufsichtsarbeiten an, die mit einer Durchschnittspunktzahl von weniger als 4 Punkten bewertet werden oder liegt die Durchschnittspunktzahl aller Aufsichtsarbeiten unter 3,1 Punkten, so ist sie oder er von der weiteren Prüfung ausgeschlossen und hat die Prüfung nicht bestanden."
   
Nach § 49 der JAPO-MV ist zur mündlichen Prüfung zugelassen, wer im schriftlichen Abschnitt der Prüfung eine Gesamtnote von mindestens 3,60 Punkten erreicht und mindestens vier Aufsichtsarbeiten, davon mindestens eine im Zivilrecht, geschrieben hat, die wenigstens mit 4,00 Punkten bewertet worden sind. Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, ist die Zweite juristische Staatsprüfung nicht bestanden.
   
Nach § 14 NJAG ist Voraussetzung fürs Bestehen der 2. Juristischen Staatsprüfung in Niedersachsen, dass drei Aufsichtsarbeiten mindestens mit „ausreichend“ bewertet worden sind und die Summe der Bewertungen der Aufsichtsarbeiten mindestens 28 Punkte ergibt. Sofern eine der beiden Voraussetzungen nach dem Schriftlichen nicht erfüllt sind, wird man demnach auch nicht mehr zur mündlichen Prüfung geladen.
   
In NRW finden sich die Regelungen zur Zulassung zur mündlichen Prüfung in §§ 54, 20 JAG: Die Prüfung ist nach den Klausuren für nicht bestanden zu erklären, sobald sechs oder mehr Aufsichtsarbeiten mit “mangelhaft” oder “ungenügend” bewertet worden sind oder der Prüfling nicht im Gesamtdurchschnitt der Aufsichtsarbeiten mindestens 3,50 Punkte erreicht hat.

Ab dem Examenstermin 11/2023 gibt es aufgrund einer Änderung des JAG eine neue Regelung: Nach § 20 JAG ist die Prüfung für nicht bestanden zu erklären, sobald vier oder mehr Aufsichtsarbeiten mit "mangelhaft" oder "ungenügend" bewertet worden sind oder der Prüfling nicht im Gesamtdurchschnitt der Aufsichtsarbeiten mindestens 3,50 Punkte erreicht hat.
   
Nach § 39 Abs. 3 der JAPO Rheinland-Pfalz gilt: "Sind mehr als vier Aufsichtsarbeiten geringer bewertet als mit 4,00 Punkten oder ist die Summe der Einzelbewertungen geringer als 32,00 Punkte, so ist die Rechtsreferendarin oder der Rechtsreferendar von der weiteren Prfung ausgeschlossen; die zweite juristische Staatsprfung ist nicht bestanden."
[Update: In einem Reformentwurf der JAPO findet sich eine abweichende Formulierung des § 39 Abs. 3: "(3) Sind mehr als vier Aufsichtsarbeiten geringer bewertet als mit 4,00 Punkten oder ist die Summe der Einzelbewertungen geringer als 30,00 Punkte, so ist die Rechtsreferendarin oder der Rechtsreferendar von der weiteren Prüfung ausgeschlossen; die zweite juristische Staatsprüfung ist nicht bestanden."]
   
§ 28 Abs. 2 des JAG des Saarlands lautet: "Beträgt die Durchschnittspunktzahl der schriftlichen Prüfung weniger als 3,50 Punkte oder sind mehr als drei Aufsichtsarbeiten mit weniger als 4,00 Punkten bewertet worden, so ist die Rechtsreferendarin/der Rechtsreferendar von der mündlichen Prüfung ausgeschlossen; sie/er hat die Prüfung nicht bestanden."
   
In Sachsen findet sich die Regelung zur Zulassung zur mündlichen Prüfung in § 48 Abs. 3 der JAPO: "Wer im schriftlichen Teil der Prüfung eine Durchschnittspunktzahl von mindestens 3,60 Punkten erreicht und in wenigstens vier Prüfungsarbeiten mindestens eine Einzelpunktzahl von 4,00 erhalten hat, ist zur mündlichen Prüfung zugelassen."
   
Nach § 48 der JAPrO ist die mündliche Prüfung in Sachsen-Anhalt erreicht, wenn entweder mindestens fünf Aufsichtsarbeiten mit wenigstens 4,00 Punkten bewertet worden sind oder vier Aufsichtsarbeiten mit wenigstens 4,00 Punkten bewertet worden sind und die Summe der Einzelbewertungen nicht geringer als 28,00 Punkte ist.
   
Auch in Schleswig-Holstein gilt die komplizierte Regelung des § 15 Abs. 1 der Länderübereinkunft:
 
"Von der mündlichen Prüfung ist ausgeschlossen, wer in den Aufsichtsarbeiten nicht eine durchschnittliche Punktzahl von mindestens 3,75 und in mindestens vier Aufsichtsarbeiten, von denen eine aus dem Bürgerlichen Recht stammen muss, nicht mindestens die Punktzahl 4,0 erreicht hat. Satz 1 gilt nicht, wenn der Referendar in mindestens sechs Aufsichtsarbeiten, von denen eine jeweils eine aus dem Bürgerlichen Recht, Strafrecht und Öffentlichen Recht stammen muss, mindestens die Punktzahl 4,0 erreicht hat."
   
§ 48 der ThürJAPO lautet: "Wer im schriftlichen Teil der Prüfung einen Gesamtdurchschnitt von mindestens 3,75 Punkten erreicht und in mindestens vier Aufsichtsarbeiten die Punktzahl 4,0 oder mehr erhalten hat, ist zur mündlichen Prüfung zugelassen."


Ausschluss der Gewähr

Trotz großtmöglicher Sorgfalt beim Zusammentragen dieser Informationen übernehmen wir für die Richtigkeit und Aktualität keine Gewähr.







Muster einer Ladung

Das Prüfungsamt in NRW hat auf seiner Seite ein Muster einer Ladung zur mündlichen Prüfung veröffentlicht.